GSB 7.0 Standardlösung

Neue EU-Richtlinie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten

Richtlinie: EU 2016/943

Datum 28.07.2016

Im Juli 2016 ist die neue "EU-Richtlinie Geheimnisschutz" in Kraft getreten. Ihre nationale Umsetzung erfolgt in den nächsten zwei Jahren. Unternehmen sollten bereits jetzt ihre Schutzmechanismen überprüfen.

Zum 8. Juli 2016 ist die „Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ in Kraft getreten. Im Dezember 2013 hatte die EU-Kommission einen Entwurf dazu vorgeschlagen.
Die nationale Umsetzung muss in den nächsten 2 Jahren erfolgen.

Ziel der Richtlinie
Mit der neuen Richtlinie zum Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen verfolgt die EU das Ziel einheitlicher Mindeststandards in den EU-Mitgliedsländern zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Diese neuen Standards können über die bisherigen nationalen Regelungen hinausgehen. Zur Begründung heißt es, zunehmender illegaler Erwerb bzw. Verwendung von Know-how erfordert einen Ausbau des Schutzniveaus in der EU, die in besonderer Weise durch wissensbasierte Wertschöpfung geprägt ist. Hierzu ist es aus Sicht der EU erforderlich, Begriffsbestimmungen und Regelungen zum Know-how-Schutz auszubauen und einen EU-weit geltenden Standard zu etablieren.

Definition Geschäftsgeheimnis
Die EU-Richtlinie definiert den Begriff Geschäftsgeheimnisse (Art.2 Nr.1). Kummulativ gehört dazu erstens, dass es sich um geheime Informationen – „…weder … allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich“ – handlen muss, dass die Informationen zweitens einen kommerziellen Wert besitzen und drittens die Informationen Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen seitens des Inhabers sind. Neben dieser grundsätzlichen Definition verlangt die Richtlinie (Art.2 Nr.1 Punkt c) effektive Maßnahmen der Unternehmen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, wenn sie von „entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ spricht.

Schadensersatzansprüche
Diese zukünftigen Schutzmaßnahmen sind in der Systematik der „EU-Richtlinie Geschäftsgeheimnisse“ Voraussetzung für einen umfassenden Schadensersatzanspruch, den die Richtline in den Art. 6 bis 16 im Detail regelt. Dazu gehören auch:
- Nutzungsverbote (Art. 10 Abs. 1),
- Rückruf- und Vernichtungsansprüche (Art. 12),
- die Herausgabe des Gewinns durch den Geheimnisverletzer oder die
- nachträgliche Berechnung gemäß Lizenzpraxis (Art. 14).
Auch die dafür erforderlichen Gerichtsverfahren sollen zukünftig so ausgestaltet werden, das der Geheimnisschutz gewährleistet bleibt (Art.9).

Neue Regelungen
Neu für Deutschland ist die Regelung, dass „Reverse Engineering“ statthaft ist – also die Untersuchung oder der Rückbau eines öffentlich erhältlichen Produkts (Art.3 Abs.1 Punkt b).
Hier wird deshalb die Anmeldung von Patenten und Gebrauchsmustern zum Schutz von Technologie wichtiger.
Nach deutschem Recht ist der Verrat von Geschäfts- unf Betriebsgeheimnissen bisher vor allem durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 17 UWG: „Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“) geregelt.
Daneben sind auch die Regelungen zur arbeitsvertraglichen Treuepflicht nach § 611 BGB einschlägig.
Bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser neuen EU-Richtlinie innerhalb der nächsten 2 Jahre durch den jeweiligen nationalen Gesetzgeber dürften in Deutschland deshalb mehrere Normen, darunter auch die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) betroffen sein.

Einschätzung
Know-how-Schutz und damit Wirtschaftsschutz erhalten durch die neue „EU-Richtlinie Geheimnisschutz“ eine weiter steigende Bedeutung für deutsche Unternehmen.
Diese sind gut beraten, interne Regelungen zum Know-how-Schutz und Informationsschutzmanagement im Hinblick auf die neuen EU-Vorgaben zu überprüfen oder erstmalig zu entwicklen.
Im Kern bedeutet das für ein Unternehmen, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, essenzielles Firmen-Know-how zu identifizieren sowie Maßnahmen zu dessen gezieltem Schutz umzusetzen und zu protokollieren.
Das ist empehlenswert, denn nur dann, wenn Unternehmen entsprechende Schutzvorkehrungen auch in einem Gerichtsverfahren dokumentiert vorlegen können (Art 11 Abs. 2 Punkt b und Art 13 Abs. 1 Punkt b), werden sie die zukünftigen Schutz- und Wiedergutmachungsansprüche erfolgreich geltend machen können.

Hilfsangebot
Ein gesteigertes Sicherheitsniveau für die deutsche Wirtschaft ist auch das Ziel der im April 2016 gestarteten „Inititiative Wirtschaftsschutz“. Im „Leitfaden Wirtschaftsschutz“ können sich Firmenvertreter einen ersten Überblick darüber verschaffen, wie sie ihre Assets vor Ausspähung schützen.
Mit diesem und zukünftigen Angeboten haben Unternehmen die Möglichkeit, ihre Expertise zum Wirtschaftsschutz auszubauen – ganz im Sinne der neuen „EU-Richlinie Geschäftsgeheimnisse“.

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